1. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der Geschäftsverbindung zwischen der Raiffeisen Bank International AG („Bank“) und dem Händler sind die im Vertragsformular samt Anlagen vereinbarten Leistungen.
(2) Die Bank, hat eine Vereinbarung mit der Credi2 GmbH geschlossen aufgrund deren die Credi2 hierbei im Auftrag der Bank die technische Integration, die Übermittlung von Informationen und Kommunikation mit dem Händler übernimmt. Die von Credi2 für die Bank erbrachten Leistungen sind rein technischer Natur.
2. Vertragspflichten der Bank
(1) Zur technischen Abwicklung der Zahlart cashpresso stellt die Bank dem Händler nach Maßgabe dieses Vertrages während dessen Laufzeit Zugang zur cashpresso Finanzierungslösung zur Verfügung.
(2) Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, die Verfügbarkeit vorübergehend ganz oder teilweise in gewöhnlichem und angemessenem Umfang zu beschränken, soweit wichtige Gründe – dazu gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich, erforderliche Wartungsarbeiten, erforderliche Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Softwareapplikationen, Maßnahmen zur Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen sowie Beschränkungen aufgrund konkreter Missbrauchsgefahr – eine Beschränkung in diesem Sinne erforderlich machen. Derartige Unterbrechungen und Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit gelten als vertragsgemäß.
(3) Der von der Bank für die technische Integration, die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler beauftragte technischen Dienstleister, Credi2 ist für die technische Betreuung, den Betrieb, die Organisation sowie die Administration der cashpresso Finanzierungslösung verantwortlich und stellt dem Händler die Installationsanleitung und das Shop-Plugin zur Verfügung, welche detaillierte Informationen zur Integration der cashpresso Finanzierungslösung enthält.
(4) Credi2 erfasst kreditrelevante Daten von Endkunden, die auf der Website des Händlers die Zahlart cashpresso auswählen, unterzieht den Endkunden im Auftrag der Bank einer Bonitätsüberprüfung und leitet bei positiver Bonität des Endkunden dessen Daten an die Bank zwecks Kreditvergabe weiter. Die Bank schuldet dem Händler keine Ausführung eines Zahlungsauftrages. Die Entscheidung über die Kreditvergabe an den Kunden obliegt der Bank.
(5) Nicht vertraglich von der Bank geschuldet sind:
(a) die Verbindung und Datenübermittlung zwischen dem Händler und seinen Kunden; auf diese hat weder die Bank noch Credi2 Einfluss; der Händler stellt hierbei in Eigenverantwortung die erforderliche Übertragungssicherheit zwischen Endkunden und Händler einschließlich der Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen sicher;
(b) ddie Überlassung, Wartung, Pflege und ggf. Konfiguration und Programmierung der Hard- und Software, welche vom Händler während der Dauer dieser Vereinbarung vorzuhalten ist, um die Erfüllung der Anbindungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(6) Die Bank ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten Dritte einzuschalten. Diesfalls sind die vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen den auf den Dritten zu überbinden.
3. Haftung der Bank
(1) Im Rahmen der Erbringung der Leistungen haftet die Bank dem Händler gegenüber für Handlungen, Unterlassungen oder Vertragsverstöße nur, soweit diese Haftung auf
(a) Vorsatz oder
(b) grober Fahrlässigkeit der Bank,
(c) schuldhaft verursachten Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit),
(d) einer zwingenden Haftung aufgrund einer Bestimmung des anwendbaren österreichischen Rechts, oder
(e) einer den Vertragszweck gefährdenden leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung dieses Vertrages ist („wesentliche Vertragspflicht“).
(2) Die Haftung der Bank gegenüber dem Händler im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bezieht sich nur auf direkte Verluste und ist auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung der Bank für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Bank gegenüber dem Händler nicht für: (i) Geschäftsunterbrechungen sowie für Verluste von Umsatzerlösen, der Reputation, des Goodwills, entgangene Geschäfte und Verlust geplanter Einsparungen; und (ii) etwaigem Verlust und Schäden jeder Art, die nicht direkt aus einer Vertragsverletzung seitens der Bank entstehen.
(4) Weiters haftet die Bank nicht für
(a) Ausfälle oder Störungen in der außerhalb des Verantwortungsbereichs der Bank liegenden technischen Infrastruktur, insbesondere nicht für die ordnungsgemäße Funktion der technischen Übertragungsverfahren, Geräte, Leitungswege und sonstigen technischen Einrichtungen, derer sich der Händler (z.B. zur Einreichung der Datensätze für die weitere Bearbeitung der Zahlungslösung cashpresso) bedient;
(b) Übermittlungsfehler, technische Mängel, Unterbrüche, Störungen, rechtswidrige Eingriffe in Telekommunikationseinrichtungen;
(c) Missbräuche durch Mitarbeitende des Händlers;
(d) mutwillige Verstopfung der elektronischen Zugänge durch Dritte;
(e) Ansprüche, die (i) auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen (höhere Gewalt), auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (wie beispielsweise Kriegs- und Naturereignisse, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) oder (ii) von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden;
(f) etwaige Datenverluste und andere Fehlfunktionen sowie für Schäden, soweit diese darauf beruhen, dass der Händler die Vorgaben zur Datenanlieferung gemäß Shop-Plugin und den Regelungen dieses Vertrages nicht beachtet. Bei Verlust von Daten nach Anlieferung durch den Händler an den technischen Dienstleister der Bank Credi2 haftet die Bank nicht für denjenigen Teil des Schadens, der darauf beruht, dass keine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Händler bzw. von diesem beauftragter Dritter auf seinen bzw. deren eigenen Systemen vor Übertragung stattgefunden hat – soweit eine solche Datensicherung zulässig ist.
(5) Die Haftung von der Bank ist insbesondere auch in den folgenden Fällen ausgeschlossen: bei Schäden, die dem Händler entstehen, weil er selbst oder Dritte (mit Ausnahme des technischen Dienstleisters der Bank Credi2) Veränderungen an der Schnittstelle vorgenommen haben; bei Schäden, die aus mangelnder Handlungsfähigkeit des Händlers entstehen; bei Schäden, die auf Fehler in der Hardware und/oder Software bzw. auf eine falsche Auswahl der Hardware und/oder Software des Händlers zurückzuführen sind.
(6) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeitende und die Geschäftsführung der Bank sowie für Dritte, die von der Bank mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag betraut sind.
4. Vertragspflichten und Haftung des Händlers
(1) Sämtliche in diesem Vertrag dem Händler eingeräumten Rechte sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Die Erteilung von Unternutzungsrechten durch den Händler ist nicht zulässig, soweit nicht die Bank dieser Unternutzung vorab ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat. Eine solche Meldung ist an, den von der Bank für die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler beauftragten technischen Dienstleister, Credi2 zu richten. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Händler nicht.
(2) Der Händler muss bei allen Angaben, die gegenüber der Bank gemacht werden, insbesondere betreffend IBAN, deren Korrektheit und Vollständigkeit sicherstellen.
(3) Der Händler hat die in diesem Vertrag (insbesondere im Vertragsformular) und die ansonsten von der Bank angefragten Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Der Händler stellt der Bank alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die für die Bank für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages relevant sind. Der Händler trägt jeden und alle Schäden, die die Bank infolge schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht bzw. der Pflicht, Änderungen gemäß Ziff. 4 unten zu melden.
(4) Der Händler ist verpflichtet, der Bank Änderungen der an die Bank erteilten Informationen und Dokumente melden. Die Änderungen sind der Credi2 zu melden, da diese im Auftrag der Bank für die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler. Unter anderem sind folgende Änderungen zu melden:
(a) Änderungen der Informationen im Vertragsformular,
(b) Änderungen der Informationen oder Dokumente, die die Bank vom Händler erhalten hat,
(c) Veräußerungen oder Verpachtung des Unternehmens des Händlers oder ein sonstiger Inhaberwechsel.
(5) Der Händler verpflichtet sich, im Rahmen Erfüllung dieses Vertrages streng auf die Einhaltung des anwendbaren Gesetzes zu achten; dies gilt insbesondere für das Verhältnis und die Interaktion des Händlers mit Verbrauchern. Der Händler hat die für das Geschäftsmodell des Händlers jeweils einschlägigen Bestimmungen verbraucherschützender Gesetze und Verordnungen, insbesondere die jeweils aktuellen Bestimmungen der EU- Fernabsatz-Richtlinie sowie der EU-E-Commerce Richtlinie bzw. der dazu jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere zum Fernabsatzrecht) zu beachten und demgemäß jeweils klar, eindeutig, leicht zugänglich und rechtzeitig sowie in der jeweils vom Gesetzgeber geforderten Form bei Angeboten, die über Online-Zahlungen abgerechnet werden, die folgenden Angaben zu machen, die dem Kunden des Händlers eine sachgerechte Entscheidung über den Bezug der Leistung / Ware des Händlers ermöglichen:
(a) vollständigen Namen und Adresse, Firmensitz, Handelsregisternummer, Ort des Handelsregisters und alle weiteren Angaben, die nach dem Gesetz in dem Land der Niederlassung des Händlers verpflichtend sind;
(b) vollständige, korrekte und lesbare Beschreibung der angebotenen Leistungen;
(c) die Lieferbedingungen, vor allem Regelungen über Widerruf- oder Rückgaberecht sowie die Abwicklung von Gutschriften sowie – soweit erforderlich – vorvertragliche Informationen;
(d) alle für die Leistungen des Händlers zu zahlenden Vergütungen, einschließlich Versand, Verpackung und Steuern;
(e) die Währung, in der die Leistung abgerechnet wird;
(f) einen Hinweis auf den Kundenservice einschließlich der Kontaktmöglichkeiten;
(g) die vom Händler beachteten Datenschutzgrundsätze für die Nutzung von Kundendaten und für die Übermittlung von Zahlungsdaten.
(6) Der Händler ist ferner verpflichtet, keine falschen oder irreführenden Angaben zu seinem Angebot zu veröffentlichen, insbesondere beim Angebot von gebührenpflichtigen Inhalten im Internet diese auch entsprechend durch Gebührenhinweise zu kennzeichnen und nicht als „free content“ (kostenlose Nutzung) anzubieten.
(7) Der Händler darf cashpresso ausschließlich für durch ihn selbst angebotene Leistungen als Zahlart anbieten. Beim Angebot des Händlers ist der Eindruck zu vermeiden, die Bank oder ein sonstiger Dritter wären die Anbieter oder Versender der Ware oder Dienstleistung.
(8) Der Händler darf cashpresso zudem ausschließlich über die vereinbarte Webseite als Zahlungsoption nutzen. Andere Internetadressen des Händlers, in welchen die Zahlart cashpresso angeboten werden soll, sind der Bank unverzüglich mitzuteilen und dürfen erst dann zu Online-Zahlungen mittels cashpresso genutzt werden, wenn sie von der Bank freigegeben wurden.
(9) und die Rechnungsbeträge lauten auf Euro.
(10) Der Händler darf keinen Aufschlag und keine Gebühr vom Endkunden für die Wahl von cashpresso als Zahlungsart verlangen.
(11) Alle Produkte und/oder Dienstleistungen des Händlers sind nach dem anwendbaren Recht gesetzes- und vertragskonform zu gestalten. Der Händler sichert zu, ausschließlich zulässige, gesetzes- und vertragskonforme Geschäftsmodelle anzubieten. Der Händler sichert zu, dass seine Produkte und/oder Dienstleistungen in keine der folgenden Sparten fallen:
(a) Spielkasinos, Glücksspiele und Wetten
(b) Herstellung von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung
(c) Herstellung von Kernenergie
(d) Finanzielle Intermediation
(e) Kreditvergabe, Finanzinstitute, Leasinggesellschaften
(f) Religiöse, politische, wohltätige oder gemeinnützige Organisationen
(g) Herstellung von Tabakwaren
(h) Schiffbau
(i) Produktion, die ökologische Schäden verursacht
(j) Nichteisen- & Edelmetalle
(k) Eisenerz, Stahl & Eisenmetalle (einschließlich Kokskohle)
(l) Bergbau und Steinbrüche
(m) Multilevel-Marketing
(n) Offensives/sexuelles Geschäft mit Ausnahme von Sexpuppen und Spielzeug
(o) Geschäfte für Mobiltelefone und Mobiltelefonzubehör
Betreibt der Händler Geschäfte, die nach anwendbarem Recht einer behördlichen Erlaubnis bedürfen und nicht in die vorerwähnten Sparten fallen, wird der Händler gegenüber der Bank unverzüglich nachweisen, dass diese Erlaubnis erteilt wurde (durch Vorlage einer beglaubigten Kopie) und die Bank unverzüglich davon in Kenntnis setzen, falls eine solche Erlaubnis sich ändert, endet, zurückgenommen wird oder ihre Gültigkeit anderweitig verliert. Die Bank ist in diesen Fällen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abwicklung von Transaktionen abzulehnen. Die Bank wird den Händler von einem solchen Ausschluss zeitnah in Kenntnis setzen.
(12) Der Händler hat darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen. Insbesondere sind die Persönlichkeitsrechte sowie die Urheberrechte Dritter zu respektieren, im Bedarfsfall ist der Händler dafür verantwortlich, die benötigten Zustimmungen Dritter einzuholen.
(13) Die Bank hat jederzeit das Recht, bestimmte Warengruppen von der Abwicklung über die Zahlart cashpresso auszuschließen.
(14) Der Händler erstellt die Rechnungen und Bestellbestätigungen gegenüber Endkunden.
(15) Um einen reibungslosen Ablauf im Fall von Rückabwicklungen von Geschäften mit Endkunden (z.B. Retouren) zu gewährleisten, muss der Händler bei Rücküberweisungen die Zahlungsreferenz der ursprünglichen Überweisung im Verwendungszweck angeben.
(16) Der Händler verpflichtet sich, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um Fälle von Betrug im eigenen Unternehmen oder durch Endkunden zu vermeiden oder aufzudecken. Zudem sichert der Händler umfassende Zusammenarbeit mit der Bank sowie den zuständigen Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Betrugsfällen zu. Dies gilt insbesondere im Falle von internen Untersuchungen von Fällen, in denen ein Missbrauch vorliegt oder vermutet wird. Während der Untersuchung kann die Bank die Zahlart cashpresso für den Händler zur Verhinderung möglichen Schadens vorsorglich sperren.
(17) Der Händler verpflichtet sich, die Programmierung, Konfigurierung und Implementierung des Shop-Plugins zur Zahlart cashpresso nach Maßgabe der der Bank und ihres technischen Dienstleisters Credi2 zur Verfügung gestellten Installationsanleitung während der Laufzeit dieser Vereinbarung in der Weise vorzunehmen und sicherzustellen, dass das Händlersystem die Voraussetzungen für eine Anbindung über die Schnittstelle zur Zahlart cashpresso (die „Anbindungsvoraussetzungen“) erfüllt.
(18) Dem Händler ist bekannt und es erkennt an, dass die Erfüllung der Anbindungsvoraussetzungen durch den Händler Voraussetzung für die Leistungserbringung von der Bank nach diesem Vertrag ist.
(19) Der Händler ist verpflichtet, die Kommunikation zwischen ihm und den Endkunden ausschließlich über eine gegen Datenmanipulation gesicherte Verbindung (z.B. SSL-Verschlüsselung) abzuwickeln. Der Händler stellt in Eigenverantwortung die geforderte Übertragungssicherheit zwischen sich und den Endkunden sicher. Diese Übertragungssicherheit ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(20) Bei Vertragsbeendigung hat der Händler das Anbieten der Zahlart cashpresso auf seiner Website einzustellen und die zur Verfügung gestellten Schnittstellenbeschreibung sowie sonstige Dokumentationen und Spezifikationen sowie alle hiervon angefertigten Kopien an die Bank zurückzugeben oder – sofern die diesbezügliche Zustimmung der Bank vorliegt – rückinformationssicher zu löschen bzw. zu vernichten. Alle Hinweise auf die Zahlart cashpresso sind unverzüglich von der Website des Händlers und von sämtlichen Geschäftsunterlagen zu entfernen.
(21) Der Händler haftet für und stellt die Bank von allen Aufwendungen, Kosten, Ansprüchen, Verpflichtungen oder jeglicher Haftung frei, die aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder etwaigen anwendbaren Gesetzen entstehen. Der Händler haftet gegenüber der Bank für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens.
5. Technische Integration
(1) Der Händler verpflichtet sich, die cashpresso Finanzierungslösung sowie die Checkout-Seite gemäß der hierfür vorgesehenen Schnittstellenbeschreibung bzw. das entsprechende Shop-plugin (Anlage 2) zu integrieren. Die Bank stellt dem Händler über ihren technischen Dienstleister Credi2 eine Testumgebung zur Verfügung, auf welcher der Händler die technisch korrekte Integration überprüfen kann.
(2) Die technische Schnittstelle gemäß Shop-Plugin verleiht dem Händler die Möglichkeit und Berechtigung, auf die Zahlart cashpresso mittels Telekommunikationsverbindung (Internet) zuzugreifen. Die für eine technische Anbindung erforderlichen Programmierarbeiten sind nicht Bestandteil des Vertrages und fallen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Händlers.
(3) Die Identifikation und Authentifizierung des Händlers über die Schnittstelle des technischen Dienstleisters der Bank Credi2 erfolgt bei einer Verschlüsselung über den „PartnerID“-Parameter. Der Händler ist verpflichtet, seine Unterlagen zur vorliegenden Vertragsbeziehung mit der Bank sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die das Risiko eines unbefugten Zugriffs sowie eines Betrugs oder dergleichen vermindern. Wer sich mit den erwähnten Identifikationselementen identifiziert, gilt der Bank gegenüber als Händler.
(4) Wird der Händler von Credi2, dem technischen Dienstleister der Bank, über in der Sphäre des Händlers gelegene Mängel in der technischen Integration verständigt, so hat der Händler diese Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Verständigung zu beheben und Credi2 hierüber zu unterrichten. Werden die von Credi2 angezeigten Mängel durch den Händler nicht bzw. nicht fristgerecht behoben, ist die Bank berechtigt, die Zahlart cashpresso bis zur Behebung der Mängel ohne weitere Verständigung auszusetzen.
(5) Die Anlieferung der Transaktionsdaten zur Abwicklungsplattform der Bank ist Aufgabe des Händlers. Der Händler ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm an die Bank gelieferten Transaktionsdaten korrekt und vollständig sind, ein lese- und (weiter-) verarbeitbares Format entsprechend den Vorgaben der Schnittstellenbeschreibung aufweisen, den sonstigen, von der Bank vorgegebenen technischen Verfahrensanordnungen entsprechen und unter Angabe der benannten «PartnerID» angeliefert bzw. eingereicht werden. Die Bank ist nicht haftbar für etwaige Verluste von Daten sowie andere Fehlfunktionen und Schäden, die darauf beruhen, dass Händler die Vorgaben in der Installationsanleitung nicht beachtet.
6. Immaterial- und Lizenzrechte
(1) Der Händler erhält ein auf die Dauer dieses Vertrags beschränktes, nicht unterlizenzsierbares, nicht übertragbares, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Recht, seinen Endkunden für die Zwecke und gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags die Zahlart cashpresso anzubieten und über die von der Bank zur Verfügung gestellte Plattform zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht des Händlers ist auf die vertraglich vereinbarte Webseite, einschließlich der hierfür vereinbarten Zugangswege, beschränkt.
(3) Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der von der Bank hierzu eingesetzten Software, erhält der Händler nicht.
(4) Alle Markenrechte, Urheberrechte und andere Rechte an der zur Zahlart cashpresso zugehörigen Abwicklungsplattform sowie am Aufbau und dem Layout der betreffenden Internetseiten und den zugrunde liegenden Software-/Quellcodes verbleiben bei der Bank ihrem technischen Dienstleister Credi2. Dem Händler ist es nicht gestattet, Softwareapplikationen der Abwicklungsplattform, und/oder deren Inhalte und/oder Aufbau und Layout der betreffenden Internetseiten, einschließlich diesbezüglicher Dokumentationen und Spezifikationen sowie der zugrunde liegenden Software-/Quellcodes, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bank ganz oder in Teilen zu kopieren oder auf andere Weise zu reproduzieren, zu modifizieren, zu ver-/bearbeiten, zurück zu entwickeln bzw. zu dekompilieren, Dritten zugänglich zu machen bzw. offenzulegen oder in sonstiger Weise zu anderen Zwecken als zur vertragsgemäßen Nutzung zu verwenden.
(5) Der Händler wird den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten aus den Systemen der Bank, oder ihres technischen Dienstleisters Credi2 unbefugt abzurufen oder in Programme, die von der Bank oder vom technischen Dienstleister Credi2 betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von Credi2 unbefugt einzudringen.
(6) Der Händler wird die Bank unverzüglich bei Kenntnis über die mögliche Verletzung von Schutzrechten der Bank informieren. Eine solche Meldung ist an, den von der Bank für die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler beauftragten technischen Dienstleister, Credi2 zu richten.
7. Gebühr und Aufrechnung
(1) Die vom Händler für die Inanspruchnahme der Leistungen der Bank zu entrichtenden Entgelte sind im Vertragsformular festgelegt.
(2) Alle Preise verstehen sich netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
(3) Die Bank ist berechtigt, die Entgelte zu ändern. Der Händler wird gemäß Ziffer 10 der gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen mit den dort genannten Rechtsfolgen über diese Vertragsänderung informiert.
(4) Der Händler kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Bei Rückabwicklung und/oder Auflösung des zwischen dem Endkunden und dem Händler abgeschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht der Sphäre der Bank zuzurechnen sind (z.B: Rücktritt, Wandlung, Kündigung, Irrtum, Arglist, leasio enormis), bleibt der Gebührenspruch von der Bank unberührt.
8. Außerordentliche Kündigung und Leistungsaussetzung
(1) Die Bank hat das Recht, die Erbringung ihrer Leistungen gegenüber dem Händler auszusetzen, wenn der Händler seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. Wenn die Leistungen ausgesetzt werden, wird die Bank den Händler durch ihren technischen Dienstleister Credi2 binnen eines Geschäftstages hierüber unterrichten.
(2) Hat der Händler das den Verstoß gegen seine Vertragspflichten bildende Verhalten beendet, hat er die Bank hierüber zu informieren. Die Bank wird den Händler darüber informieren, ob die Bank den Verstoß als beseitigt ansieht, und gegebenenfalls die Erbringung der Leistungen wieder aufnehmen. Eine solche Information ist an, den von der Bank für die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler beauftragten technischen Dienstleister, Credi2 zu richten.
(3) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund, der der Bank zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
(a) der Händler die Bank über Umstände täuscht oder der Bank diese verschweigt, die für den Abschluss und/oder die Fortführung dieses Vertrages wesentlich sind;
(b) der Händler sich in Liquidation befindet, über den Händler ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgelehnt wurde;
(c) der Händler die Gesamtheit oder Teile des Vermögens, seines Betriebes oder seines Geschäfts außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs veräußert;
(d) der Händler wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung des anderen Vertragspartners (E-Mail oder Fax genügt) unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Händler zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
(a) Die Bank sich in Liquidation befindet, über die Bank ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgelehnt wurde;
(b) Die Bank die Gesamtheit oder Teile des Vermögens, seines Betriebes oder seines Geschäfts außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs veräußert;
(c) Die Bank wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung des anderen Vertragspartners (E-Mail oder Fax genügt) unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt.
(6) Ein allfälliges Unterlassen eines Vertragspartners trotz Kenntnis eines Grundes, welcher zur sofortigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigen würde, eine solche zu verlangen, stellt keinen Verzicht dar, die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund zu einem späteren Zeitpunkt oder im Wiederholungsfall zu verlangen.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Jede der Parteien wird jegliche Informationen oder Unterlagen, die sie von der anderen Partei (der „Informationsgeber“) vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages erhalten oder anderweitig durch diese erlangt hat und die sich auf diesen Vertrag oder seine Bedingungen (einschließlich der Vertriebsunterlagen) oder auf das Geschäft, die finanzielle Lage, die Produkte und Erwartungen, Prozesse und Methoden, Kunden und Angestellte der offenlegenden Partei (insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, sowie nicht anonymisierte Informationen über Kunden) beziehen, sowie jegliche anderen Informationen und Unterlagen streng vertraulich behandeln (zusammenfassend „vertrauliche Informationen“). Dies gilt unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich eingestuft werden sollten.
(2) Keine der Parteien wird vertrauliche Informationen ihren jeweiligen Mitarbeitern, Vertragspartnern oder Beratern gegenüber verwenden oder offenlegen oder sie an Dritte (insbesondere verbundene Unternehmen der Parteien) übermitteln, außer wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere das Recht der Bank, die vom Händler eingereichten Transaktionsdaten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, soweit diese
(a) aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung der Parteien bzw. schriftlicher Zustimmung der betroffenen Partei veröffentlicht werden dürfen, oder
(b) der empfangenden Partei bereits unabhängig vom Abschluss oder der Umsetzung dieses Vertrags bekannt waren, oder
(c) auf andere Weise als durch die Verletzung von Punkt 5 (a) oder Punkt 5 (b) dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen durch die empfangende Partei bereits allgemein bekannt sind oder werden oder
(d) durch eine der Parteien kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offengelegt werden müssen oder die vertraulichen Informationen einer Person offengelegt werden, die von Gesetzes oder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte).
(4) Jegliche vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum des Informationsgebers und dürfen nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung kopiert oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen des Informationsgebers muss die andere Partei die vertraulichen Informationen und ihre Verkörperung zurückgeben oder vernichten und die Vernichtung schriftlich bestätigen.
(5) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller jeweils geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten.
(6) Die vorstehenden Pflichten gelten auch nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages fort.
10. Vertragsänderungen
(1) Änderungen der gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen werden dem Händler seitens der Bank gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch gegenüber der Bank erhebt. Ein Einspruch ist an, den von der Bank für die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler beauftragten technischen Dienstleister, Credi2 zu richten.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten Widersprüche des Händlers gegen etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist als Vertragskündigung seitens des Händlers.
(3) Die Anpassung, Änderung, Aktualisierung und die Änderung der Funktionen und/oder Charakteristiken der für die technische Integration erforderliche Schnittstelle/Software durch die Bank oder ihren technischen Dienstleister Credi2 gilt nicht als Vertragsänderung.
11. Regulatorische Pflichten und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) Der Händler erkennt an, dass die Umsetzung und Durchführung dieses Vertrages und die Inanspruchnahme der Leistungen der Bank bestimmten gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Vorschriften unterliegen kann („Regulatorische Pflichten“) und dass der Händler selbständig geprüft hat, ob er selbst regulatorischen Pflichten unterliegt und ob er diesen Vertrag abzuschließen befugt ist. Die Vertragsteile sichern wechselseitig die Einhaltung sämtlicher regulatorischer Pflichten beim Abschluss und während der gesamten Laufzeit des Vertrages zu.
(2) Die Bank übernimmt nicht die regulatorischen Pflichten des Händlers und dessen verbundener Unternehmen und ist keinesfalls für die Erfüllung dieser regulatorischen Pflichten durch den Händler und dessen verbundene Unternehmen haftbar.
(3) Der Händler erkennt an und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Bank alle Handlungen vornehmen kann, zu deren Ausübung die Bank zur Erfüllung jeglicher regulatorischer Pflichten verpflichtet ist, auch soweit dies die Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag berühren könnte. Die Bank übernimmt keine Haftung für Verluste, Kosten oder Schäden, die dem Händler oder einem seiner verbundenen Unternehmen durch oder im Zusammenhang mit solchen Handlungen entstehen.
(4) D ie Bank ist befugt, dem Händler gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen mit den dort genannten Rechtswirkungen Änderungen des Vertrages anzubieten, wenn dies zur Einhaltung der regulatorischen Pflichten durch die Bank erforderlich wird.
12. Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, sind die Parteien berechtigt, miteinander per E-Mail zu kommunizieren. Die Übermittlung per E-Mail wird sohin als dem Schriftformerfordernis genüge getan angesehen.
(2) Die Bank ist ohne Mitteilung an den Händler zur Übertragung der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen von ihr zu bestimmenden Dritten („Vertragsübernahme“) befugt. Die Bank wird den Händler so bald wie es vernünftigerweise nach dieser Vertragsübernahme möglich ist, darüber in Kenntnis setzen. Wenn der Händler nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt dieser Mitteilung bezüglich der Vertragsübernahme schriftlich oder auf dem in diesem Vertrag vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg Widerspruch erhebt, gilt dies als vom Händler genehmigt. Bei einem fristgerechten Widerspruch seitens des Händlers gegen diese Vertragsübernahme gilt Ziffer 10 (2) dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(3) Mit Wirksamwerden der Übertragung aller Rechte und Pflichten durch die Bank scheidet die Bank aus dem Vertrag aus und der Dritte, an den die Rechte und Pflichten übertragen wurden, tritt als Vertragspartei anstelle der Bank in den Vertrag ein.
(4) Der Händler ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Bank zu übertragen.
(5) Die Bank kann den Händler in ihren Online und Offline, schriftlichen oder mündlichen Marketingunterlagen, einschließlich ihrer Website, Broschüren, Präsentationen oder Angeboten, als Referenzkunden benennen. Die Bank ist berechtigt, die Firma, die Logos oder Marken und die Unternehmensbeschreibung des Händlers für diese Zwecke zu nutzen und in ihre Webseiten Verweise auf die Webseiten des Händlers aufzunehmen.
(6) Sollte eine Regelung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien sich über eine Regelung verständigen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
(7) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger des Anspruchs von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Satz 1 gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln resultieren, und nicht für Personenschäden (Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit).
(8) Der Händler hat sämtliche an die Bank gerichtete Mitteilungen oder Erklärungen an den von der Bank für die Übermittlung von Informationen und die Kommunikation mit dem Händler beauftragten technischen Dienstleister, Credi2 zu richten. Die Mitteilung ist an folgende Anschrift bzw. bei elektronischer Kommunikation an die entsprechenden Kontaktdaten zu senden, damit diese wirksam werden: Credi2 GmbH, Mariahilfer Straße 41-43/B6, 1060 Wien, Österreich, E-Mail: partner@cashpresso.com.