1. Vertragsgegenstand und Status von Credi2
(1) Gegenstand der Geschäftsverbindung zwischen Credi2 und dem Händler sind die im Vertragsformular samt Anlagen vereinbarten Leistungen.
(2) Credi2 hat eine Vereinbarung mit der Raiffeisen Bank International (die „Bank“), durch die es Credi2 möglich ist, die für die Entscheidung für die Vergabe von revolvierend ausnutzbaren Kleinkrediten relevanten Daten potentieller Kreditnehmer zu sammeln, zu bewerten und an die Bank weiterzuleiten. Die von Credi2 erbrachten Leistungen sind rein technischer Natur.
2. Vertragspflichten von Credi2
(1) Zur technischen Abwicklung der Zahlart cashpresso stellt Credi2 dem Händler nach Maßgabe dieses Vertrages während dessen Laufzeit Zugang zur cashpresso Finanzierungslösung zur Verfügung.
(2) Credi2 behält sich jedoch das Recht vor, die Verfügbarkeit vorübergehend ganz oder teilweise in gewöhnlichem und angemessenem Umfang zu beschränken, soweit wichtige Gründe – dazu gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich, erforderliche Wartungsarbeiten, erforderliche Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Softwareapplikationen, Maßnahmen zur Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen sowie Beschränkungen aufgrund konkreter Missbrauchsgefahr – eine Beschränkung in diesem Sinne erforderlich machen. Derartige Unterbrechungen und Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit gelten als vertragsgemäß.
(3) Credi2 ist für die technische Betreuung, den Betrieb, die Organisation sowie die Administration der cashpresso Finanzierungslösung verantwortlich und stellt dem Händler die Installationsanleitung und das Shop-Plugin zur Verfügung, welche detaillierte Informationen zur Integration der cashpresso Finanzierungslösung enthält.
(4) Credi2 erfasst kreditrelevante Daten von Endkunden, die auf der Website des Händlers die Zahlart cashpresso auswählen, unterzieht den Endkunden im Auftrag der Bank einer Bonitätsüberprüfung und leitet bei positiver Bonität des Endkunden dessen Daten an die Bank zwecks Kreditvergabe weiter. Credi2 schuldet dem Händler keine Ausführung eines Zahlungsauftrages. Die Entscheidung über die Kreditvergabe an den Kunden obliegt der Bank.
(5) Nicht vertraglich von Credi2 geschuldet sind:
(a) die Verbindung und Datenübermittlung zwischen dem Händler und seinen Kunden; auf diese hat Credi2 keinen Einfluss; der Händler stellt hierbei in Eigenverantwortung die erforderliche Übertragungssicherheit zwischen Endkunden und Händler einschließlich der Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen sicher;
(b) die Überlassung, Wartung, Pflege und ggf. Konfiguration und Programmierung der Hard und Software, welche vom Händler während der Dauer dieser Vereinbarung vorzuhalten ist, um die Erfüllung der Anbindungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(6) Credi2 ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten Dritte einzuschalten. Diesfalls sind die vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtungen den auf den Dritten zu überbinden.
3. Haftung von Credi2
(1) Im Rahmen der Erbringung der Leistungen haftet Credi2 dem Händler gegenüber für Handlungen, Unterlassungen oder Vertragsverstöße nur, soweit diese Haftung auf
(a) Vorsatz oder
(b) grober Fahrlässigkeit von Credi2,
(c) schuldhaft verursachten Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit),
(d) einer zwingenden Haftung aufgrund einer Bestimmung des anwendbaren österreichischen Rechts, oder
(e) einer den Vertragszweck gefährdenden leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung dieses Vertrages ist („wesentliche Vertragspflicht“).
(2) Die Haftung von Credi2 gegenüber dem Händler im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bezieht sich nur auf direkte Verluste und ist auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Credi2 für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet Credi2 gegenüber dem Händler nicht für: (i) Geschäftsunterbrechungen sowie für Verluste von Umsatzerlösen, der Reputation, des Goodwills, entgangene Geschäfte und Verlust geplanter Einsparungen; und (ii) etwaigem Verlust und Schäden jeder Art, die nicht direkt aus einer Vertragsverletzung seitens Credi2 entstehen.
(4) Weiters haftet Credi2 nicht für
(a) Ausfälle oder Störungen in der außerhalb des Verantwortungsbereichs von Credi2 liegenden technischen Infrastruktur, insbesondere nicht für die ordnungsgemäße Funktion der technischen Übertragungsverfahren, Geräte, Leitungswege und sonstigen technischen Einrichtungen, derer sich der Händler (z.B. zur Einreichung der Datensätze für die weitere Bearbeitung der Zahlungslösung cashpresso) bedient;
(b) Übermittlungsfehler, technische Mängel, Unterbrüche, Störungen, rechtswidrige Eingriffe in Telekommunikationseinrichtungen;
(c) Missbräuche durch Mitarbeitende des Händlers;
(d) mutwillige Verstopfung der elektronischen Zugänge durch Dritte;
(e) Ansprüche, die (i) auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen (höhere Gewalt), auf das Credi2 keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (wie beispielsweise Kriegs und Naturereignisse, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand im In und Ausland) oder (ii) von Credi2 aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden;
(f) etwaige Datenverluste und andere Fehlfunktionen sowie für Schäden, soweit diese darauf beruhen, dass der Händler die Vorgaben zur Datenanlieferung gemäß Shop-Plugin und den Regelungen dieses Vertrages nicht beachtet. Bei Verlust von Daten nach Anlieferung durch den Händler an Credi2 haftet Credi2 nicht für denjenigen Teil des Schadens, der darauf beruht, dass keine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Händler bzw. von diesem beauftragter Dritter auf seinen bzw. deren eigenen Systemen vor Übertragung stattgefunden hat – soweit eine solche Datensicherung zulässig ist.
(5) Die Haftung von Credi2 ist insbesondere auch in den folgenden Fällen ausgeschlossen: bei Schäden, die dem Händler entstehen, weil er selbst oder Dritte (mit Ausnahme von Credi2) Veränderungen an der Schnittstelle vorgenommen haben; bei Schäden, die aus mangelnder Handlungsfähigkeit des Händlers entstehen; bei Schäden, die auf Fehler in der Hardware und/oder Software bzw. auf eine falsche Auswahl der Hardware und/oder Software des Händlers zurückzuführen sind.
(6) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeitende und die Geschäftsführung von Credi2 sowie für Dritte, die von Credi2 mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag betraut sind.
4. Vertragspflichten und Haftung des Händlers
(1) Sämtliche in diesem Vertrag dem Händler eingeräumten Rechte sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Die Erteilung von Unternutzungsrechten durch den Händler ist nicht zulässig, soweit nicht Credi2 dieser Unternutzung vorab ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zustimmt hat. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Händler nicht.
(2) Der Händler muss bei allen Angaben, die gegenüber Credi2 gemacht werden, insbesondere betreffend IBAN, deren Korrektheit und Vollständigkeit sicherstellen.
(3) Der Händler hat die in diesem Vertrag (insbesondere im Vertragsformular) und die ansonsten von Credi2 angefragten Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Der Händler stellt Credi2 alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die für Credi2 für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages relevant sind. Der Händler trägt jeden und alle Schäden, die Credi2 infolge schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht bzw. der Pflicht, Änderungen gemäß Ziff. 4 unten zu melden.
(4) Der Händler ist verpflichtet, Credi2 Änderungen der an Credi2 erteilten Informationen und Dokumente melden, unter anderem:
(a) Änderungen der Informationen im Vertragsformular,
(b) Änderungen der Informationen oder Dokumente, die Credi2 vom Händler erhalten hat,
(c) Veräußerungen oder Verpachtung des Unternehmens des Händlers oder ein sonstiger Inhaberwechsel.
(5) Der Händler verpflichtet sich, im Rahmen Erfüllung dieses Vertrages streng auf die Einhaltung des anwendbaren Gesetzes zu achten; dies gilt insbesondere für das Verhältnis und die Interaktion des Händlers mit Verbrauchern. Der Händler hat die für das Geschäftsmodell des Händlers jeweils einschlägigen Bestimmungen verbraucherschützender Gesetze und Verordnungen, insbesondere die jeweils aktuellen Bestimmungen der EUFernabsatzRichtlinie sowie der EUECommerce Richtlinie bzw. der dazu jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften (insbesondere zum Fernabsatzrecht) zu beachten und demgemäß jeweils klar, eindeutig, leicht zugänglich und rechtzeitig sowie in der jeweils vom Gesetzgeber geforderten Form bei Angeboten, die über OnlineZahlungen abgerechnet werden, die folgenden Angaben zu machen, die dem Kunden des Händlers eine sachgerechte Entscheidung über den Bezug der Leistung / Ware des Händlers ermöglichen:
(a) vollständigen Namen und Adresse, Firmensitz, Handelsregisternummer, Ort des Handelsregisters und alle weiteren Angaben, die nach dem Gesetz in dem Land der Niederlassung des Händlers verpflichtend sind;
(b) vollständige, korrekte und lesbare Beschreibung der angebotenen Leistungen;
(c) die Lieferbedingungen, vor allem Regelungen über Widerruf oder Rückgaberecht sowie die Abwicklung von Gutschriften sowie – soweit erforderlich – vorvertragliche Informationen;
(d) alle für die Leistungen des Händlers zu zahlenden Vergütungen, einschließlich Versand, Verpackung und Steuern;
(e) die Währung, in der die Leistung abgerechnet wird;
(f) einen Hinweis auf den Kundenservice einschließlich der Kontaktmöglichkeiten;
(g) die vom Händler beachteten Datenschutzgrundsätze für die Nutzung von Kundendaten und für die Übermittlung von Zahlungsdaten.
(6) Der Händler ist ferner verpflichtet, keine falschen oder irreführenden Angaben zu seinem Angebot Weise zu veröffentlichen, insbesondere beim Angebot von gebührenpflichtigen Inhalten im Internet diese auch entsprechend durch Gebührenhinweise zu kennzeichnen und nicht als „free content“ (kostenlose Nutzung) anzubieten.
(7) Der Händler darf cashpresso ausschließlich für durch ihn selbst angebotene Leistungen als Zahlart anbieten. Beim Angebot des Händlers ist der Eindruck zu vermeiden, Credi2 oder ein sonstiger Dritter wären die Anbieter oder Versender der Ware oder Dienstleistung.
(8) Der Händler darf cashpresso zudem ausschließlich über die vereinbarte Webseite als Zahlungsoption nutzen. Andere Internetadressen des Händlers, in welchen die Zahlart cashpresso angeboten werden soll, sind Credi2 unverzüglich mitzuteilen und dürfen erst dann zu Online-Zahlungen mittels cashpresso genutzt werden, wenn sie von Credi2 freigegeben wurden.
(9) und die Rechnungsbeträge lauten auf Euro.
(10) Der Händler darf keinen Aufschlag und keine Gebühr vom Endkunden für die Wahl von cashpresso als Zahlungsart verlangen.
(11) Alle Produkte und/oder Dienstleistungen des Händlers sind nach dem anwendbaren Recht gesetzes- und vertragskonform zu gestalten. Der Händler sichert zu, ausschließlich zulässige, gesetzes- und vertragskonforme Geschäftsmodelle anzubieten. Der Händler sichert zu, dass seine Produkte und/oder Dienstleistungen in keine der folgenden Sparten fallen: Erwachsenenunterhaltung und Pornographie, Glücksspiel und Lotterien, Wette, Tabakwaren, verschreibungspflichtige Arzneimittel, Waffen, Drogen und Drogenutensilien, Spendendienste, Satelliten- und Kabel-TV Entschlüssler und Artikel, die illegale Aktivitäten anregen oder fördern. Betreibt der Händler Geschäfte, die nach anwendbarem Recht einer behördlichen Erlaubnis bedürfen und nicht in die vorerwähnten Sparten fallen, wird der Händler gegenüber Credi2 unverzüglich nachweisen, dass diese Erlaubnis erteilt wurde (durch Vorlage einer beglaubigten Kopie) und Credi2 unverzüglich davon in Kenntnis setzen, falls eine solche Erlaubnis sich ändert, endet, zurückgenommen wird oder ihre Gültigkeit anderweitig verliert. Credi2 ist in diesen Fällen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abwicklung von Transaktionen abzulehnen. Credi2 wird den Händler von einem solchen Ausschluss zeitnah in Kenntnis setzen.
(12) Der Händler hat darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen. Insbesondere sind die Persönlichkeitsrechte sowie die Urheberrechte Dritter zu respektieren, im Bedarfsfall ist der Händler dafür verantwortlich, die benötigten Zustimmungen Dritter einzuholen.
(13) Credi2 hat jederzeit das Recht, bestimmte Warengruppen von der Abwicklung über die Zahlart cashpresso auszuschließen.
(14) Der Händler erstellt die Rechnungen und Bestellbestätigungen gegenüber Endkunden.
(15) Um einen reibungslosen Ablauf im Fall von Rückabwicklungen von Geschäften mit Endkunden (z.B. Retouren) zu gewährleisten, muss der Händler bei Rücküberweisungen die Zahlungsreferenz der ursprünglichen Überweisung im Verwendungszweck angeben.
(16) Der Händler verpflichtet sich, alles in seiner Macht stehende zu tun, um Fälle von Betrug im eigenen Unternehmen oder durch Endkunden zu vermeiden oder aufzudecken. Zudem sichert der Händler umfassende Zusammenarbeit mit Credi2 sowie den zuständigen Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Betrugsfällen zu. Dies gilt insbesondere im Falle von internen Untersuchungen von Fällen, in denen ein Missbrauch vorliegt oder vermutet wird. Während der Untersuchung kann Credi2 die Zahlart cashpresso für den Händler zur Verhinderung möglichen Schadens vorsorglich sperren.
(17) Der Händler verpflichtet sich, die Programmierung, Konfigurierung und Implementierung des Shop-Plugins zur Zahlart cashpresso nach Maßgabe der von Credi2 zur Verfügung gestellten Installationsanleitung während der Laufzeit dieser Vereinbarung in der Weise vorzunehmen und sicherzustellen, dass das Händlersystem die Voraussetzungen für eine Anbindung über die Schnittstelle zur Zahlart cashpresso (die „Anbindungsvoraussetzungen“) erfüllt.
(18) Dem Händler ist bekannt und es erkennt an, dass die Erfüllung der Anbindungsvoraussetzungen durch den Händler Voraussetzung für die Leistungserbringung von Credi2 nach diesem Vertrag ist.
(19) Der Händler ist verpflichtet, die Kommunikation zwischen ihm und den Endkunden ausschließlich über eine gegen Datenmanipulation gesicherte Verbindung (z.B. SSLVerschlüsselung) abzuwickeln. Der Händler stellt in Eigenverantwortung die geforderte Übertragungssicherheit zwischen sich und den Endkunden sicher. Diese Übertragungssicherheit ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.
(20) Bei Vertragsbeendigung hat der Händler das Anbieten der Zahlart cashpresso auf seiner Website einzustellen und die zur Verfügung gestellten Schnittstellenbeschreibung sowie sonstige Dokumentationen und Spezifikationen sowie alle hiervon angefertigten Kopien an Credi2 zurückzugeben oder – sofern die diesbezügliche Zustimmung von Credi2 vorliegt – rückinformationssicher zu löschen bzw. zu vernichten. Alle Hinweise auf die Zahlart cashpresso sind unverzüglich von der Website des Händlers und von sämtlichen Geschäftsunterlagen zu entfernen.
(21) Der Händler haftet für und stellt Credi2 von allen Aufwendungen, Kosten, Ansprüchen, Verpflichtungen oder jeglicher Haftung frei, die aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder etwaigen anwendbaren Gesetzen entstehen. Der Händler haftet gegenüber Credi2 für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmens.
5. Technische Integration
(1) Der Händler verpflichtet sich, die cashpresso Finanzierungslösung sowie die Checkout-Seite gemäß der hierfür vorgesehenen Schnittstellenbeschreibung bzw. das entsprechende Shop-plugin (Anlage 2) zu integrieren. Credi2 stellt dem Händler eine Testumgebung zur Verfügung, auf welcher der Händler die technisch korrekte Integration überprüfen kann.
(2) Die technische Schnittstelle gemäß Shop-Plugin verleiht dem Händler die Möglichkeit und Berechtigung, auf die Zahlart cashpresso mittels Telekommunikationsverbindung (Internet) zuzugreifen. Die für eine technische Anbindung erforderlichen Programmierarbeiten sind nicht Bestandteil des Vertrages und fallen in den alleinigen Verantwortungsbereich des Händlers.
(3) Die Identifikation und Authentifizierung des Händlers über die Schnittstelle von Credi2 erfolgt bei einer Verschlüsselung über den „PartnerID“-Parameter. Der Händler ist verpflichtet, seine Unterlagen zur vorliegenden Vertragsbeziehung mit Credi2 sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die das Risiko eines unbefugten Zugriffs sowie eines Betrugs oder dergleichen vermindern. Wer sich mit den erwähnten Identifikationselementen identifiziert, gilt Credi2 gegenüber als Händler.
(4) Wird der Händler von Credi2 über in der Sphäre des Händlers gelegene Mängel in der technischen Integration verständigt, so hat der Händler diese Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Verständigung zu beheben und Credi2 hierüber zu unterrichten. Werden die von Credi2 angezeigten Mängel durch den Händler nicht bzw. nicht fristgerecht behoben, ist Credi2 berechtigt, die Zahlart cashpresso bis zur Behebung der Mängel ohne weitere Verständigung auszusetzen.
(5) Die Anlieferung der Transaktionsdaten zur Abwicklungsplattform von Credi2 ist Aufgabe des Händlers. Der Händler ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm an Credi2 gelieferten Transaktionsdaten korrekt und vollständig sind, ein lese und (weiter) verarbeitbares Format entsprechend den Vorgaben der Schnittstellenbeschreibung aufweisen, den sonstigen, von Credi2 vorgegebenen technischen Verfahrensanordnungen entsprechen und unter Angabe der benannten «PartnerID» angeliefert bzw. eingereicht werden. Credi2 ist nicht haftbar für etwaige Verluste von Daten sowie andere Fehlfunktionen und Schäden, die darauf beruhen, dass Händler die Vorgaben in der Installationsanleitung nicht beachtet.
6. Immaterial- und Lizenzrechte
(1) Der Händler erhält ein auf die Dauer dieses Vertrags beschränktes, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares, nicht ausschliessliches und nicht abtretbares Recht, seinen Endkunden für die Zwecke und gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags die Zahlart cashpresso anzubieten und über die von Credi2 zur Verfügung gestellte Plattform zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht des Händlers ist auf die vertraglich vereinbarte Webseite, einschliesslich der hierfür vereinbarten Zugangswege, beschränkt.
(3) Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der von Credi2 hierzu eingesetzten Software, erhält der Händler nicht.
(4) Alle Markenrechte, Urheberrechte und andere Rechte an der zur Zahlart cashpresso zugehörigen Abwicklungsplattform sowie am Aufbau und dem Layout der betreffenden Internetseiten und den zugrunde liegenden Software/Quellcodes verbleiben bei Credi2. Dem Händler ist es nicht gestattet, Softwareapplikationen der Abwicklungsplattform, und/oder deren Inhalte und/oder Aufbau und Layout der betreffenden Internetseiten, einschließlich diesbezüglicher Dokumentationen und Spezifikationen sowie der zugrunde liegenden Software/Quellcodes, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Credi2 ganz oder in Teilen zu kopieren oder auf andere Weise zu reproduzieren, zu modifizieren, zu ver/bearbeiten, zurück zu entwickeln bzw. zu dekompilieren, Dritten zugänglich zu machen bzw. offenzulegen oder in sonstiger Weise zu anderen Zwecken als zur vertragsgemäßen Nutzung zu verwenden.
(5) Der Händler wird den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten aus den Systemen von Credi2 unbefugt abzurufen oder in Programme, die von Credi2 betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von Credi2 unbefugt einzudringen.
(6) Der Händler wird Credi2 unverzüglich bei Kenntnis über die mögliche Verletzung von Schutzrechten von Credi2 informieren.
7. Gebühr und Aufrechnung
(1) Die vom Händler für die Inanspruchnahme der Leistungen von Credi2 zu entrichtenden Entgelte sind im Vertragsformular festgelegt.
(2) Alle Preise verstehen sich netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
(3) Credi2 ist berechtigt, die Entgelte zu ändern. Der Händler wird gemäß Ziffer 10 der gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen mit den dort genannten Rechtsfolgen über diese Vertragsänderung informiert.
(4) Der Händler kann gegen Forderungen von Credi2 nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Bei Rückabwicklung und/oder Auflösung des zwischen dem Endkunden und dem Händler abgeschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht der Sphäre von Credi2 zuzurechnen sind (z.B: Rücktritt, Wandlung, Kündigung, Irrtum, Arglist, leasio enormis), bleibt der Gebührenspruch von Credi2 unberührt.
8. Außerordentliche Kündigung und Leistungsaussetzung
(1) Credi2 hat das Recht, die Erbringung ihrer Leistungen gegenüber dem Händler auszusetzen, wenn der Händler seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. Wenn die Leistungen ausgesetzt werden, wird Credi2 den Händler binnen eines Geschäftstags hierüber unterrichten.
(2) Hat der Händler das den Verstoß gegen seine Vertragspflichten bildende Verhalten beendet, hat er Credi2 hier über zu informieren. Credi2 wird den Händler darüber informieren, ob Credi2 den Verstoß als beseitigt ansieht, und gegebenenfalls die Erbringung der Leistungen wieder aufnehmen.
(3) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund, der Credi2 zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
(a) der Händler Credi2 über Umstände täuscht oder Credi2 diese verschweigt, die für den Abschluss und/oder die Fortführung dieses Vertrages wesentlich sind;
(b) der Händler sich in Liquidation befindet, über den Händler ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgelehnt wurde;
(c) der Händler die Gesamtheit oder Teile des Vermögens, seines Betriebes oder seines Geschäfts außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs veräußert;
(d) der Händler wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung des anderen Vertragspartners (E-Mail oder Fax genügt) unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Händler zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn
(a) Credi2 sich in Liquidation befindet, über Credi2 ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgelehnt wurde;
(b) Credi2 die Gesamtheit oder Teile des Vermögens, seines Betriebes oder seines Geschäfts außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs veräußert;
(c) Credi2 wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung des anderen Vertragspartners (E-Mail oder Fax genügt) unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt.
(6) Ein allfälliges Unterlassen eines Vertragspartners trotz Kenntnis eines Grundes, welcher zur sofortigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigen würde, eine solche zu verlangen, stellt keinen Verzicht dar, die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund zu einem späteren Zeitpunkt oder im Wiederholungsfall zu verlangen.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Jede der Parteien wird jegliche Informationen oder Unterlagen, die sie von der anderen Partei (der „Informationsgeber“) vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages erhalten oder anderweitig durch diese erlangt hat und die sich auf diesen Vertrag oder seine Bedingungen (einschließlich der Vertriebsunterlagen) oder auf das Geschäft, die finanzielle Lage, die Produkte und Erwartungen, Prozesse und Methoden, Kunden und Angestellte der offenlegenden Partei (insbesondere Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse, sowie nicht anonymisierte Informationen über Kunden) beziehen, sowie jegliche anderen Informationen und Unterlagen streng vertraulich behandeln (zusammenfassend „vertrauliche Informationen“). Dies gilt unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich eingestuft werden sollten.
(2) Keine der Parteien wird vertrauliche Informationen ihren jeweiligen Mitarbeitern, Vertragspartnern oder Beratern gegenüber verwenden oder offenlegen oder sie an Dritte (insbesondere verbundene Unternehmen der Parteien) übermitteln, außer wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere das Recht von Credi2, die vom Händler eingereichten Transaktionsdaten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, soweit diese
(a) aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung der Parteien bzw. schriftlicher Zustimmung der betroffenen Partei veröffentlicht werden dürfen, oder
(b) der empfangenden Partei bereits unabhängig vom Abschluss oder der Umsetzung dieses Vertrags bekannt waren, oder
(c) auf andere Weise als durch die Verletzung von Punkt 5 (a) oder Punkt 5 (b) dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen durch die empfangende Partei bereits allgemein bekannt sind oder werden oder
(d) durch eine der Parteien kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offengelegt werden müssen oder die vertraulichen Informationen einer Person offengelegt werden, die von Gesetzes oder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte).
(4) Jegliche vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum des Informationsgebers und dürfen nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung kopiert oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen des Informationsgebers muss die andere Partei die vertraulichen Informationen und ihre Verkörperung zurückgeben oder vernichten und die Vernichtung schriftlich bestätigen.
(5) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller jeweils geltenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten.
(6) Die vorstehenden Pflichten gelten auch nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages fort.
10. Vertragsänderungen
(1) Änderungen der gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen werden dem Händler seitens Credi2 gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch gegenüber Credi2 erhebt.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten Widersprüche des Händlers gegen etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist als Vertragskündigung seitens des Händlers.
(3) Die Anpassung, Änderung, Aktualisierung und die Änderung der Funktionen und/oder Charakteristiken der für die technische Integration erforderliche Schnittstelle/Software durch Credi2 gilt nicht als Vertragsänderung.
11. Regulatorische Pflichten und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) Der Händler erkennt an, dass die Umsetzung und Durchführung dieses Vertrages und die Inanspruchnahme der Leistungen von Credi2 bestimmten gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen und Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Vorschriften unterliegen kann („Regulatorische Pflichten“) und dass der Händler selbständig geprüft hat, ob es selbst regulatorischen Pflichten unterliegt und ob es diesen Vertrag abzuschließen befugt ist. Die Vertragsteile sichern wechselseitig die Einhaltung sämtlicher regulatorischer Pflichten beim Abschluss und während der gesamten Laufzeit des Vertrages zu.
(2) Credi2 übernimmt nicht die regulatorischen Pflichten des Händlers und dessen verbundener Unternehmen und ist keinesfalls für die Erfüllung dieser regulatorischen Pflichten durch den Händler und dessen verbundene Unternehmen haftbar.
(3) Der Händler erkennt an und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Credi2 alle Handlungen vornehmen kann, zu deren Ausübung Credi2 zur Erfüllung jeglicher regulatorischer verpflichtet ist, auch soweit dies die Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag berühren könnte. Credi2 übernimmt keine Haftung für Verluste, Kosten oder Schäden, die dem Händler oder einem seiner verbundenen Unternehmen durch oder im Zusammenhang mit solchen Handlungen entstehen.
(4) Credi2 ist befugt, dem Händler gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen mit den dort genannten Rechtswirkungen Änderungen des Vertrages anzubieten, wenn dies zur Einhaltung der regulatorischen Pflichten durch Credi2 erforderlich wird.
12. Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, sind die Parteien berechtigt, miteinander per E-Mail zu kommunizieren. Die Übermittlung per E-Mail wird sohin als dem Schriftformerfordernis genüge getan angesehen.
(2) Credi2 ist ohne Mitteilung an den Händler zur Übertragung der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen von ihr zu bestimmenden Dritten („Vertragsübernahme“) befugt. Credi2 wird den Händler so bald wie es vernünftiger Weise nach dieser Vertragsübernahme möglich ist, darüber in Kenntnis setzen. Wenn der Händler nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt dieser Mitteilung bezüglich der Vertragsübernahme schriftlich oder auf dem in diesem Vertrag vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg Widerspruch erhebt, gilt dies als vom Händler genehmigt. Bei einem fristgerechten Widerspruch seitens des Händlers gegen diese Vertragsübernahme gilt Ziffer 10 (2) dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(3) Mit Wirksamwerden der Übertragung aller Rechte und Pflichten durch Credi2 scheidet Credi2 aus dem Vertrag aus und der Dritte, an den die Rechte und Pflichten übertragen wurden, tritt als Vertragspartei anstelle von Credi2 in den Vertrag ein.
(4) Der Händler ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Credi2 zu übertragen.
(5) Credi2 kann den Händler in ihren Online und Offline, schriftlichen oder mündlichen Marketingunterlagen, einschließlich ihrer Website, Broschüren, Präsentationen oder Angeboten, als Referenzkunden benennen. Credi2 ist berechtigt, die Firma, die Logos oder Marken und die Unternehmensbeschreibung des Händlers für diese Zwecke zu nutzen und in ihre Webseiten Verweise auf die Webseiten des Händlers aufzunehmen.
(6) Sollte eine Regelung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien sich über eine Regelung verständigen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
(7) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger des Anspruchs von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Satz 1 gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln resultieren, und nicht für Personenschäden (Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit).
(8) Der Händler hat sämtliche an Credi2 gerichtete Mitteilungen oder Erklärungen an folgende Anschrift bzw. bei elektronischer Kommunikation an die entsprechenden Kontaktdaten zu senden, damit diese wirksam werden: Credi2 GmbH, Mariahilfer Straße 41-43/B6, 1060 Wien, Österreich, E-Mail: partner@cashpresso.com.